Einspeisevergütung soll für neue Solaranlagen ab 2027 enden: Der Bundestag berät einen Entwurf mit 6,2 Cent Basiswert und 36 Monaten Übergangszahlung

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird für Solaranlagen zur Winterfrage. Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf zum Ausbau der erneuerbaren Energien beschlossen, der dem Bundestag seit dem 7. September 2026 als Drucksache 21/7867 vorliegt. Laut diesem Entwurf wird die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abgeschafft; das Gesetz soll nach Artikel 7 am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Wie viel Strom ein kleines Gerät liefert, zeigt eine Beispielrechnung zum Jahresertrag eines Steckersolargeräts mit 800 Watt.

Was der Gesetzentwurf für neue Solaranlagen ab dem 1. Januar 2027 vorsieht

Der Entwurf sieht für neue Anlagen ab dem 1. Januar 2027 im Grundsatz die Direktvermarktung vor. Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in der Fassung des Entwurfs können Betreiber kleiner Anlagen eine befristete Übergangszahlung nutzen. Die Grenze liegt bei Inbetriebnahme im Jahr 2027 unter 50 Kilowatt, im Jahr 2028 unter 25 Kilowatt und in den Jahren 2029 und 2030 unter 7 Kilowatt. Ab dem Inbetriebnahmejahr 2031 steht das Instrument laut Begründung nicht mehr zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur kann es nach § 85 Absatz 2 Nummer 2a des Entwurfs für Anlagen unter 25 Kilowatt bis längstens Ende 2032 verlängern. Voraussetzung: Diese Anlagen können ihren Strom noch nicht mit angemessenem Aufwand direkt vermarkten. Anlagen unter 100 Kilowatt können stattdessen die unentgeltliche Abnahme wählen, die nach § 21c Absatz 1 des Entwurfs ohne Zuordnung automatisch gilt.

Die Übergangszahlung wird nach § 25 Absatz 2 des Entwurfs bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats geleistet. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 des Entwurfs beträgt der anzulegende Wert für Solaranlagen zunächst 6,2 Cent pro Kilowattstunde. Nach § 49 des Entwurfs sinkt er ab dem 1. August 2027 alle sechs Monate um 1 Prozent. § 53 Absatz 1 des Entwurfs zieht davon 1 Cent ab, sodass bei Inbetriebnahme bis Juli 2027 rechnerisch 5,2 Cent bleiben.

Wer den Strom einer Anlage unter 25 Kilowatt in der sonstigen Direktvermarktung veräußert, erhält nach § 50c des Entwurfs einen Bonus von 1,5 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Er gilt nur für Monate in dieser Veräußerungsform, längstens bis zum Ende des 48. Kalendermonats nach der erstmaligen Zuordnung. Eine Marktprämie sieht § 20 Absatz 1 des Entwurfs für solche Anlagen nicht vor. Bestandsanlagen behalten ihre Vergütung: Nach § 100 Absatz 1 des Entwurfs gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 im Grundsatz das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter.

Wie hoch die Vergütung für Anlagen ausfällt, die noch 2026 in Betrieb genommen werden

Nach § 48 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 beträgt der anzulegende Wert für Gebäudeanlagen bis einschließlich 10 Kilowatt 8,51 Cent pro Kilowattstunde. Nach § 49 EEG 2023 verringern sich diese Werte seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um 1 Prozent für die danach in Betrieb genommenen Anlagen. Nach § 53 Absatz 1 EEG 2023 sind bei Solaranlagen 0,4 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen, wenn der Betreiber die Einspeisevergütung wählt.

Vier Rechenschritte ergeben den Satz nach geltendem Recht für eine kleine Dachanlage mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026:

  • Ausgangswert nach § 48 Absatz 2: 8,51 Cent pro Kilowattstunde bis einschließlich 10 Kilowatt.
  • Fünf Absenkungen um je 1 Prozent nach § 49 EEG 2023 seit August 2024, gerechnet mit ungerundeten Werten: rund 8,1 Cent.
  • Abzug nach § 53 Absatz 1 für die feste Vergütung: 0,4 Cent.
  • Ergebnis: rechnerisch rund 7,7 Cent pro Kilowattstunde für 20 Jahre bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres.

Der Satz von rund 7,7 Cent gilt nach § 49 EEG 2023 bis zum 31. Januar 2027, für den Januar 2027 aber nur, wenn das neue Gesetz nicht wie vorgesehen in Kraft tritt. Dieselbe Anlage erhielte nach dem Entwurf bei Inbetriebnahme im ersten Halbjahr 2027 rechnerisch 5,2 Cent für höchstens 36 Monate und müsste danach direkt vermarkten oder den Strom unentgeltlich abgeben. Die Differenz von rund 2,5 Cent macht den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zur entscheidenden Größe, falls der Entwurf so in Kraft tritt.

„Der feste Satz war für Hausbesitzer nie das Argument, sondern die Beruhigung. Wer den Strom selbst verbraucht, verdient auch nach 2027 jede Kilowattstunde, die nicht über den Zähler nach außen geht – nur die Rechnung für den Rest wird komplizierter“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Warum Steckersolargeräte und Nulleinspeiseanlagen gesondert behandelt werden

Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs ist die Übergangszahlung für neue Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt installierter Leistung und bis 800 Voltampere Wechselrichterleistung ausgeschlossen, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers laufen. Ihr Strom kann laut Begründung weiterhin unentgeltlich abgenommen werden; die Restmengen seien zu gering für eine Abrechnung.

Für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, ist die Nullvergütung bei negativen Preisen bereits geltendes Recht. Bei kleinen Anlagen greift sie aber erst, sobald die Ausnahmen des § 51 Absatz 2 EEG 2023 auslaufen. Nach § 51 Absatz 1 EEG 2023 verringert sich der anzulegende Wert für Zeiträume mit negativem Spotmarktpreis auf null. Dafür verlängert sich der Vergütungszeitraum nach § 51a EEG 2023. Bei Solaranlagen wird die Zahl der Viertelstunden mit Nullvergütung nach Absatz 2 halbiert und aufgerundet; diese Volllastviertelstunden bilden ein Zeitkontingent, das eine Monatstabelle im Gesetz in Kalendermonate umrechnet. § 51 Absatz 2 EEG 2023 nimmt Anlagen unter 100 Kilowatt bis zum Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie ein intelligentes Messsystem erhalten. Anlagen unter 2 Kilowatt bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenommen, in dem die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 trifft. Der Entwurf führt den Grundsatz fort (§ 51 EEG 2027).

Für einspeisende Solaranlagen auf Gebäuden unter 100 Kilowatt sieht § 9 Absatz 2b des Entwurfs eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent der installierten Leistung vor, auch mit intelligentem Messsystem. Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere sind ausgenommen; Anlagen ohne Einspeisung ins Netz treffen die Vorgaben nach § 9 Absatz 2 des Entwurfs nicht. Ein Speicher wird zum Kernbaustein; wie er arbeitet, erklärt ein Beitrag zur Funktionsweise von Akkus in Steckersolaranlagen.

Wie dynamische Stromtarife den Eigenverbrauch neu bewerten

Laut der im März 2026 veröffentlichten Stromspeicher-Inspektion 2026 der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin lag der Jahresmittelwert eines typischen dynamischen Stromtarifs für Privathaushalte 2025 bei 34 Cent pro Kilowattstunde.

Nach Angaben der HTW Berlin braucht ein Speicher, der Netzstrom für 25 Cent lädt und bei 35 Cent abgibt, einen Systemwirkungsgrad von mindestens 71 Prozent.

Käme der Entwurf so, brächte eingespeister Strom ab 2027 weniger; gespeicherter Strom vermeidet einen Bezug zu 34 Cent im Mittel.

Wann der Bundestag entscheidet und was bis dahin gilt

Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Die erste Lesung im Bundestag war für den 24. September 2026 vorgesehen, verbunden mit der Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Änderungen im Verfahren sind möglich; die Zahlungsregeln stehen nach § 104 Absatz 1 des Entwurfs unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Bis zum vorgesehenen Inkrafttreten am 1. Januar 2027 gilt das EEG 2023. Verzögert sich das Verfahren über den Jahreswechsel, stünde nach § 49 EEG 2023 zum 1. Februar 2027 die nächste Absenkung um 1 Prozent an.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 14. September 2026 abgerufenen Gesetzeswortlaut und dem Stand des Regierungsentwurfs vom 7. September 2026 und sind keine Rechtsberatung. Welche Vergütung eine einzelne Anlage erhält, klärt im Einzelfall der Netzbetreiber oder eine rechtliche Beratung.

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