Rotlichtsünder haften voll

Das Saarländische Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Rotlichtsünder die alleinige Verantwortung für eine Kollision trägt, auch wenn den Angefahrenen ein geringfügiges Verschulden trifft. Die Verkehrsregelung durch eine Ampel hat eine so erhebliche Bedeutung, dass ein Fahrzeug, das bei Grün in den Bereich einfährt, geschützt ist.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer eine rote Ampel überfahren und kollidierte mit dem Pkw einer Frau, die bei Grün aus der Ausfahrt eines Parkhauses nach links auf die Fahrbahn eingefahren war. Der Rotlichtsünder machte die Frau für den Unfall verantwortlich und argumentierte, dass sein Rotlichtverstoß nicht die Ursache für den Zusammenstoß gewesen sei.

Das Saarbrücker Landgericht stellte in erster Instanz ein Mitverschulden bei beiden Parteien fest. Der Kläger wurde wegen des überfahrenen Rotlichts überwiegend verantwortlich gemacht, während der Beklagten vorgeworfen wurde, gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben, indem sie ohne Blick nach rechts auf die Straße bog. Das Landgericht veranschlagte eine Quote von 25 Prozent für die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers der Beklagten an den unfallbedingten Aufwendungen des Klägers.

Das Saarländische Oberlandesgericht widersprach dieser Argumentation und sah den Kläger in keinerlei Anspruch. Selbst wenn sich der Unfall kurz hinter der Parkhausausfahrt ereignet habe, sei diese durch das Rotlicht geschützt. Der Zusammenstoß habe sich im Einmündungsbereich ereignet, und der Sinn der Ampelanlage bestehe darin, solche Kollisionen zu verhindern, indem sie den aus der Ausfahrt kommenden Verkehr absichert.

Das Gericht betonte, dass die Autofahrerin aufgrund ihrer grünen Ampel nicht damit rechnen musste, dass der Kläger das für ihn geltende Rot missachtet und in den Einmündungsbereich fährt. Das der Frau vom Landgericht vorgeworfene Mitverschulden trete daher hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Rotlichtsünders vollständig zurück.

Das Saarländische Oberlandesgericht betonte zudem, dass das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ampel aufgrund der damit verbundenen erheblichen Gefahren in der Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen ist. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Rotlichtsünder nicht auf das einfahrende Fahrzeug der Frau reagiert habe, obwohl es sich direkt in seinem Vorfeld befand. Aus diesen Gründen wurde eine Alleinhaftung des Rotlichtsünders als angemessen erachtet.

Das Berufungsgericht hat keine Revision zugelassen.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel