Bei Avalen ist Expertise gefragt! Ratgeber Baubürgschaften – Fehler und Fallen beim Ausstellen von Avalen

Wer mit Bürgschaften zu tun hat, geht Risiken ein durch falsch ausgestellte oder zu spät zurückgeholte Avale. Ein Avalmanager kann hier Sicherheit schaffen und die richtigen Schritte zur richtigen Zeit einleiten.

Bei einem Aval handelt es sich um eine Bürgschaft, mit welcher der Gewährleistungsanspruch eines Bauherrn oder Kunden abgesichert wird. Ein Avalmanager kümmert sich folglich um alle Themen, die sich direkt oder indirekt um Avale drehen. Beispielsweise wird ein Avalmanager damit beauftragt, die Fristen bei den Avalen zu kontrollieren. „Auch ein ‚abgelaufenes‘ Aval kostet Geld, nämlich Avalprovision für die Bank oder den Kautionsversicherer“, weiß Torsten Steinwachs, Rechtsanwalt und Aval-Experte. Avale sind zudem oftmals mit Kreditsicherheiten unterlegt, welche die Liquidität des Unternehmens belasten, da diese eben zweckgebunden für die Barunterlegung des Avals benötigt werden. Steinwachs: „Hier kann der Avalmanager proaktiv die abgelaufenen Avale zurückholen, damit diese ausgebucht werden können und die Avallinie nicht unnötig weiter belasten.“

Aval?

„Aval“ ist ein Bankenausdruck für sämtliche Eventualverbindlichkeiten, insbesondere für Bürgschaften und Garantien. Der Ausdruck leitet sich ab aus dem italienischen Wort Avalo, das nichts anderes heißt als Bürgschaft. Es gibt in Deutschland etwa 28 verschiedene Avalarten. Dabei sind die gebräuchlichsten die Mängel-Avale, Vertragserfüllungs-Avale (VE-Avale) sowie die Vorauszahlungs- oder Anzahlungs-Avale (VZ-Avale). Insbesondere in der Baubranche und bei den Erneuerbaren Energien spielen die Renaturierungs-Avale eine große Rolle. Zudem gibt es beispielsweise die Bietungs-Avale, §650-f-BGB-Avale, Miet-Avale, BImschG-Avale und viele mehr.

Der Bürge hat keine Prüfungsverpflichtung

Für Bauunternehmen, Unternehmen des Anlagen- und Maschinenbaus sowie bei den Erneuerbaren Energien spielen Avale eine große Rolle und ihre Handhabung ist mitunter komplex. Daher beauftragen Banken oder Unternehmen einen Avalmanager, der beispielsweise prüft, ob die vom Unternehmen zu stellenden Avale tatsächlich dem vereinbarten Sicherungszweck entsprechen. Denn oftmals kommt es zu einem ungewollten ‚überschießenden‘ Moment in den Avalurkunden und somit zu einer Ausweitung der Haftung unter dem Aval. Zwar hat zunächst der Bürge, also der Avalsteller, die Problematik zu lösen – jedoch kann der Bürge beim Unternehmen Regress nehmen. Dann hat das Unternehmen das Risiko zu tragen, dass das Aval in seinem Sicherungszweck auch der Vereinbarung entspricht. „Sich hier auf den Bürgen zu verlassen, ist nicht ratsam, wie die Praxis gezeigt hat“, weiß Steinwachs. Denn der Bürge hat keine Prüfungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer und verfügt in aller Regel auch über keine Unterlagen, wie beispielsweise den Bauvertrag oder das Leistungsverzeichnis. „Daher sollte sich das Unternehmen die Bürgschaftsurkunde vom Bürgen vorlegen lassen, bevor es an den Vertragspartner, also den Auftraggeber, herausgegeben wird“, rät der Experte.

Insofern das Unternehmen Avale beanspruchen kann – etwa gegenüber seinen Sub-Unternehmern – ist eine genaue Prüfung des Avals notwendig. Auch hier kann der erfahrene Avalmanager sein Wissen mit einbringen: „Anfangs ist das falsche Aval noch zu ‚reparieren‘; wenn es später gezogen werden soll, ist es zu spät“, erklärt Steinwachs. Eine nachträgliche ‚Heilung‘ zu Lasten des Bürgen verbietet das Aval-Recht.

Fehler und Fallen beim Ausstellen von Avalen

Aus seiner Aval-Praxis kennt Torsten Steinwachs einige klassische Fehlleistungen:

  • Wer die Zahlstellenklausel nicht beachtet, zahlt schon mal nicht den vereinbarten Betrag, etwa aufgrund von Skonto, oder er überweist nicht auf das angegebene Konto. Dann ist das Aval nie entstanden!
  • In eine Falle tappt, wer das Anzahlungs- und Vertragserfüllungs-Aval vermengt – noch dazu auf erstes Anfordern: Soweit der Bauvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen ist (das wird in aller Regel der Fall sein; die Rechtsprechung geht im Zweifel immer von AGB aus), ist dann der Sicherungszweck im Bauvertrag unwirksam und somit das Aval herauszugeben.
  • Wenn man Vertragserfüllungs- und Mängel-Aval im Sicherungszweck des Bauvertrages nicht sauber voneinander trennt, so dass es zu einer kumulativen Inanspruchnahme beider Avalarten kommen kann, ist der Sicherungszweck unwirksam: Die Avale sind herauszugeben. Eine ‚Übersicherung‘ von mehr als sechs Prozent der Bausumme reicht hierfür bereits aus. Dies gilt es zu vermeiden.
  • Vorsicht bei Ausschlüssen in den Aval-Texten, wie zum Beispiel der Ausschluss von § 770 Abs. 1 BGB. Es ist umstritten, welche Auswirkungen dieser Ausschluss auf die Rechtswirksamkeit des Avals hat. Aus Vorsichtigkeitsgründen muss auf derartige Ausschlüsse verzichtet werden.

Wozu Avalmanager gut sind?

Avalmanager werden auch von Unternehmen eingesetzt, wenn Avale in Anspruch genommen, also ‚gezogen‘ werden. Oftmals ist eine derartige Ziehung des Avals aber rechtswidrig; sei es aufgrund eines fehlerhaften Sicherungszwecks oder einer Zuordnung von Mängeln, für die das Unternehmen nicht haftet. Torsten Steinwachs ergänzt: „Ein funktionierendes Avalmanagement kann dem Unternehmen Geld retten beziehungsweise Gelder aus den Avalen generieren.“ Er kennt dazu ein aktuelles Beispiel: So konnten bei einem Bauunternehmen von 1,22 Mio. Euro Sub-Unternehmer-Avale mit 880.000 Euro Avalsumme ausgetauscht werden, da diese nicht dem neuesten Aval-Recht entsprachen. Deshalb rät der Experte dringend: „Schauen Sie genau hin oder holen Sie sich Rat bei einem Aval-Manager: Denn nur ein rechtmäßiges Aval ist ein gutes Aval!“

Torsten Steinwachs …

… ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator und Geschäftsführender Partner der BMS Bond Management Support GmbH. Er berät seit mehr als 20 Jahren Unternehmen sowie Kreditinstitute und Kreditversicherer bei der Herauslegung und Inanspruchnahme von Avalen national wie international. Mit der BMS übernimmt er zudem das Aval-Management für Kreditinstitute, Kreditversicherer und Unternehmen der Branchen Bau, Anlagenbau und Erneuerbare Energien.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

BMS Bond Management Support GmbH & Co KG
Wiesenhüttenplatz 26
60329 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (69) 8740309-00
Telefax: +49 (69) 8740309-10
http://www.bms-bond.com

Ansprechpartner:
Ilka Stiegler
Pressearbeit
Telefon: 03514375511
E-Mail: stiegler@abg-partner.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel