
Welche Pflicht der Beschluss zur Selbstbevorzugung durchsetzt und was nach der Frist folgen kann
Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 verbietet einem Torwächter, eigene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden zu bevorzugen. Das Ranking muss anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen erfolgen. Adressat ist der Torwächter, für die Google-Suche der im September 2023 benannte Alphabet-Konzern; die Pflicht gilt nach Artikel 3 Absatz 10 seit März 2024, Website-Betreiber trifft sie nicht. Der Beschluss nach Artikel 29 Absatz 1 forderte Google laut Kommission auf, die Nichteinhaltung binnen 60 Tagen abzustellen; vom Beschlusstag an gerechnet endete die Frist um den 21. September 2026. Danach kann die Kommission nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h tägliche Zwangsgelder von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahrs festsetzen.
„Für Website-Betreiber ist der Beschluss weniger eine Strafe für Google als eine Zusage: Sichtbarkeit soll vom Inhalt abhängen und nicht davon, wem das Ergebnisfeld gehört. Entscheidend wird, ob dieselben Grundsätze auch in KI-Zusammenfassungen und im KI-Modus greifen. Wer dort zitiert werden will, sollte jetzt messen, ob er vorkommt“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Warum das Ranking inzwischen auch in Antwortmaschinen über Sichtbarkeit entscheidet
Laut Pew Research Center vom 17. Juni 2026 nutzen 49 Prozent der US-Erwachsenen KI-Chatbots, 42 Prozent suchen damit Informationen. Ob die eigene Website in Antworten von ChatGPT vorkommt, zeigt eine Anleitung zum Messen der eigenen Sichtbarkeit in ChatGPT-Antworten der Provimedia GmbH.
Was aus der Kommissionsmitteilung vom 23. Juli 2026 für Website-Betreiber folgt
Drei Punkte nennt die Kommission:
- Google muss Dienste Dritter in den Suchergebnissen gegenüber eigenen Diensten fair und diskriminierungsfrei behandeln; der Beschluss stellt die Verletzung dieser Pflicht fest
- Änderungen an der Darstellung eigener kostenloser Dienste, etwa für Shopping, Hotels und Flüge, hatte Google zum Beschlusstag vorgeschlagen und zu testen begonnen; die Kommission will die Umsetzung überwachen
- Zu Produktwerbung, Sportdiensten, KI-Zusammenfassungen und KI-Modus liegen Vorschläge Googles vor; der Dialog wird fortgesetzt
Gegen die Beschlüsse konnte Google nach Artikel 263 AEUV binnen zwei Monaten ab Zustellung Klage beim Gericht der Europäischen Union erheben. Website-Betreiber sollten im vierten Quartal 2026 ihre Platzierungen neben Shopping-Feldern und ihre Zitierhäufigkeit in KI-Antworten messen.
Die Angaben zur Verordnung (EU) 2022/1925 und zur Klagefrist nach Artikel 263 AEUV sind eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Amtsblatt-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
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