Bundesingenieurkammer: Kurzfristige Änderung der Förderung für effiziente Gebäude (BEG) ist nicht zielführend!

Die Bundesingenieurkammer kritisiert die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Reform zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

„Um die Sanierungsquote zu erhöhen und die von der Bundesregierung gesteckten Klimaziele zu erreichen, ist eine Absenkung der Fördersätze und die Streichung einzelner Förderprogramme absolut kontraproduktiv“, kommentierte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp die Entscheidung. Es sei zu erwarten, dass sich Bauvorhaben verzögern oder diese nicht wie geplant umgesetzt würden. „Ingenieurinnen und Ingenieure sind ein relevanter Motor für die Gebäudesanierung und die Erreichung der damit verbundenen Klimaschutzziele. Mit der kurzfristen Änderung der Förderung energetischer Gebäudesanierung geht jedoch jede Planungssicherheit verloren. Daher hätten wir uns statt einer scheibchenweisen Reform der BEG, die Bauherren und Planer verunsichert, eine einheitliche Reform gewünscht, wie sie ursprünglich zum 1. Januar 2023 angekündigt war“, so der Präsident der Bundesingenieurkammer. 

Die Bundesregierung hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude neu aufgestellt. Eine entsprechende Reform hat das BMWK nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts der Bundesregierung am 26. Juli 2022 vorgelegt. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der energetischen Sanierung des Gebäudebestands. Die Neubauförderung wird in einem weiteren, späteren Schritt vom Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für das Jahr 2023 umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 NH bis Jahresende weiter. Die Fördersätze wurden jedoch um 5-10 Prozentpunkte abgesenkt. Lediglich für Anträge, die bis einschließlich 27. Juli 2022 (24.00 Uhr) bei der KfW eingehen, gelten die alten Förderkonditionen. Änderungen, die Einzelmaßnahmen bei der Sanierung beim BAFA betreffen (u.a. Heizungen, Gebäudehülle), erfolgen mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022.

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