Bayern: Öffentliche Auftraggeber sollen Stoffpreisgleitung anwenden

In Bayern kann die die Stoffpreisgleitung vermehrt Anwendung finden, weil die Preise für Baustoffe derzeit kaum über eine längere Zeit kalkulierbar sind.

Das bayerische Innenministerium hat die Empfehlung verlängert, in Bauverträgen für bestimmte Baustoffe eine Stoffpreisgleitung vorzusehen. Das ursprüngliche Schreiben des Bauministeriums vom Mai 2021 hatte bei einigen Hölzern, vielen verschiedenen Metallen und diversen anderen Materialien empfohlen, diese Regelung vorzusehen, da Bauunternehmen Preisschwankungen schlecht kalkulieren könnten.

Mit einer Stoffpreisgleitklausel geben die öffentlichen Auftraggeber den Anbietern die Möglichkeit, Anpassungen beim Preis vorzunehmen, wenn sich der Wert von Materialien im Vorfeld schlecht schätzen lässt. Sie wird etwa zugestanden, wenn zwischen der Angebotsabgabe und der vereinbarten Fertigstellung des Auftrags viel Zeit vergeht. In dem Schreiben des Bauministeriums ist von sechs Monaten die Rede.

Mit einem Schreiben vom 16. Dezember empfiehlt das Ministerium nun auch über die Befristung zum Jahresende 2021 hinaus zu prüfen, inwieweit es bei Ausschreibungen möglich ist, eine Stoffpreisgleitklausel zugrunde zu legen. Das Ministerium rät aber zu einem bedachten Umgang mit dieser Klausel: Nachträglich könne sie nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Quelle:

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Vergabe24 GmbH
Universitätsring 6
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 12260131
http://www.vergabe24.de

Ansprechpartner:
Oxana Ponomareva
Online-Marketer
Telefon: 0345 12260135
E-Mail: redaktion@vergabe24.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel