Anwender künftig besser vor Infektionen geschützt: Sicherheitskanülen können budgetfrei verordnet werden

Es ist eine gute Nachricht für Pflegende und Angehörige: Die Kosten für Produkte wie Injektions-, Port- oder Pen-Kanülen mit Sicherheitsmechanismus werden zukünftig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.[1] Eine entsprechende Hilfsmittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) angepasst.[2]

Pflegende und Angehörige können sich damit künftig besser vor Infektionen durch Stichverletzungen schützen. Der GBA hat mit seiner Hilfsmittel-Richtlinie einen Anspruch von gesetzlich versicherten Patienten auf Sicherheitsprodukte formuliert. Wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, das Hilfsmittel eigenständig – beispielsweise für Infusions- oder Diabetes-Therapien – anzuwenden, und eine dritte Person übernimmt dies, hat der Versicherte zukünftig das Recht, Sicherheitsprodukte einsetzen zu lassen. Damit sollen medizinisches Personal und Privatpersonen in der häuslichen Pflege vor Infektionen durch mögliche Stichverletzungen geschützt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die versorgende Person Fachpersonal eines Pflegeheims, eines Pflegedienstes oder ein Angehöriger ist, der die Versorgung übernimmt.

Ärzten ist es damit erlaubt, Sicherheitskanülen zukünftig budgetfrei auf den Namen des Patienten zu verordnen.

Die neue Hilfsmittelrichtlinie ist seit dem 15. Februar gültig. Sie gilt für folgende Tätigkeiten: Blutentnahme zur Gewinnung von Kapillarblut, subkutane Injektionen und Infusionen, perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion, das Setzen eines subkutanen Sensors oder damit vergleichbare Tätigkeiten.

Braun bietet bereits seit Jahren Sicherheitsprodukte an, um Stich- und Schnittverletzungen zu vermeiden. Dazu gehören folgende Produkte: 

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Informationen zu B. Braun finden Sie unter www.bbraun.de

[1] § 6b der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung.

[2] https://www.gba.de/downloads/624922042/HilfsMRL_20191122_iK_20200215.pdf

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